Seit 2013 ist in Deutschland ein Energieausweis nötig, wenn Sie eine Immobilie neu vermieten oder verkaufen möchten. Wann Sie welchen Energieausweis benötigen, finden Sie auf folgenden Seiten:
Auf Basis der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist bis Ende Februar 2021 für Verkäufer und Vermieter der Energieausweis Pflicht. Im Anschluss greift das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Bereits bei der Anzeige müssen hierzu bestimmte Kenndaten genannt werden und damit ein Energieausweis vorhanden sein.
Neu-Mieter wie auch Käufer haben ein Recht darauf, rechtzeitig vor ihrer Entscheidung die Immobilie neu anzumieten oder zu erwerben, über die Kenndaten aus dem Energieausweis informiert zu werden.
Beim Verkauf, wie auch bei der Vermietung einer Immobilie, wird der aktuelle Eigentümer vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen, einen Energieausweis zu beschaffen und spätestens bei der Besichtigung ungefragt vorzuzeigen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014 bietet hierfür die gesetzliche Grundlage. Diese Verordnung regelt auch, dass bestimmte Angaben aus dem Energieausweis auf jeden Fall bereits in der Immobilienanzeige enthalten sein müssen:
Weigert sich der Veräußerer oder Vermieter, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Die beiden Ausweistypen geben, wie der Name schon sagt an, wie viel tatsächlicher Verbrauch stattgefunden hat oder welcher Bedarf, rechnerisch aufgrund der Gebäudestruktur und Gebäudebauteile, zu Buche schlägt.
Für den Verbrauchsausweis maßgeblich in der Errechnung, sind die Heizkostenabrechnungen (Verbrauch des jeweiligen Energieträgers Gas, Öl, Strom) drei aufeinander folgender Jahre in Relation zu Fläche und einigen Gebäudemerkmalen.
Für den Bedarfsausweis maßgeblich sind, umfangreiche Daten zur Gebäudehülle von Bodenplatte / Keller, Bausubstanz, Fensterflächen über Heizungsanlage u. v. m.
Der Bedarfsausweis ist Pflicht bei Gebäuden, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und in denen es bis zu vier Wohnungen gibt. Ausnahmen zur Pflicht des Bedarfsausweises anstatt Verbrauchsausweis gibt es bei Gebäuden die nach 1977 energetisch saniert wurden. Bei Gewerbeimmobilien greift diese Regelung nicht und auch bei älteren Gebäuden genügt der Verbrauchsausweis.
Ganz auf die Vorlage eines Energieausweises verzichten, können Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien.
So kompliziert die Erhebung der Daten für den Energieausweis sein kann, so einfach ist es, ihn zu lesen. Das Prinzip der Farbskala mit den Klassifizierungen in Buchstaben A+ bis H mit Ampel-Farbverlauf Grün - Gelb - Rot kennt man seit vielen Jahren bei Elektrogeräten wie Küchengeräten, TV oder einer einfachen Glühbirne, zur Ausweisung des Verbrauches. Steht der Pfeil auf Grün, ist der zu erwartende Verbrauch eher gering, steht er auf Rot, ist mit höheren Energiekosten zu rechnen.
Letztendlich gibt der Verbrauchsausweis auch nur die Werte der letzten Nutzung des Objektes an. Beispielsweise mehr Warmwasserverbrauch bei einem 5-Personen als bei einem 2-Personen-Haushalt im gleichen Objekt. Und bei Mehrfamilienhäusern den Verbrauch aller Wohnungen. Nun ist natürlich die Wohnung im Dach anders gelegen als die Wohnung in mittleren Geschossen die von Oben,- Unten und vielleicht noch von den Seiten mit anderen beheizten Wohnungen “eingepackt” ist.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Energieausweises. Ebenso wie die Einholung aller weiteren Verkaufs-relevanten Unterlagen, gehört der Energieausweis in unsere Leistungen, bei denen wir Sie im Zuge der Vermarktung Ihrer Immobilie unterstützen! Sprechen Sie uns an!
Wohnraum Bamberg
Markus Bachmeier
Zur Steinleite 25
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